Die Bereinigung bezüglich Position 223.203, Objekt «GP», war damit grundsätzlich möglich. Allerdings muss die Leistungsänderung gemäss Art. 39 Abs. 4 IVöB «objektiv und sachlich» geboten sein. Die Bereinigung muss damit nachvollziehbar begründet werden. Die Anforderungen an diese Begründung dürften noch grösser sein, wenn – wie hier – der Preis das einzige Zuschlagskriterium darstellt, um sich nicht dem Vorwurf der gezielten Einflussnahme auf die Bewertung gefallen lassen zu müssen. Die Vergabestelle führt vorliegend lediglich aus, das Objekt «GP» sei nicht Teil des ausgeschriebenen Bedarfs gewesen.