39 IVöB diese Möglichkeit vorsieht.10 Die Vornahme einer Anpassung an den benötigten Leistungsinhalten und Leistungsanforderungen durch die Vergabestelle ist nach Einreichung der Angebote möglich, sofern die charakteristische Leistung gleich bleibt und die Anpassung nachvollziehbar ist. Dazu sieht Art. 39 Abs. 4 IVöB vor, dass die Vergabestelle die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll festhält.