Grundsätzlich ist die Vergabestelle an die gemachten Angaben im Leistungsverzeichnis gebunden. Werden jedoch nach Einreichung der Angebote untergeordnete Mängel in den Ausschreibungsunterlagen festgestellt, kann die Vergabestelle diese korrigieren. Würde der Mangel nicht korrigiert, bestünde das Risiko, dass nicht das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält. Die Vergabestelle ist auch nicht verpflichtet, einen Hinweis auf eine allfällige Bereinigung in den Ausschreibungsunterlagen zu machen, da Art. 39 IVöB diese Möglichkeit vorsieht.10