b) Die Vergabestelle gab in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 an, in allen Angeboten sei der für die Position 223.203, Objekt «GP», offerierte Betrag vom angebotenen Preis abgezogen worden, weil es für dieses Objekt «GP» keinen Bedarf gebe. Für diese Anpassung sei kein Kontakt mit den Anbietenden nötig gewesen. In Bezug auf das Angebot der Beschwerdeführerin hätte es keinen Bereinigungsbedarf gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe hingegen im Preis des Deckblattes fälschlicherweise eine Position (Bodenwelle) eingerechnet, was nicht sachgerecht gewesen sei. Für die Vergleichbarmachung der Angebote sei dies zu korrigieren gewesen.