Vorliegend bestand und besteht damit kein Anlass, das Angebot der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 44 IVöB vom Verfahren auszuschliessen. 3. Bereinigung der Angebotspreise a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der im Offertöffnungsprotokoll vermerkte Preis des tiefsten Angebots stimme nicht mit dem im Zuschlag publizierten Angebotspreis überein. Im Debriefing habe die Vergabestelle erklärt, die Beschwerdegegnerin habe im Angebot einen falschen Angebotspreis deklariert. Eine Bereinigung der Angebote unter Einbezug von ihr habe aber nicht stattgefunden. Die Differenz sei nicht nachvollziehbar.