37 Abs. 1 und 2 IVöB wurden von der Vergabestelle eingehalten. Sie hat die gemäss Art. 49 Abs. 2 IVöB aufzubewahrenden Unterlagen in ihren Verfahrensakten abgelegt. Sie ist nicht verpflichtet, die Couverts oder Kartonkisten aufzubewahren, in welchen die Angebote eingereicht wurden. Der von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. August 2023 zu den Akten gereichten Aufgabequittung der Post sowie der Sendungsverfolgung kann entnommen werden, dass diese ihre Offerte am 20. Februar 2023 der Post übergeben hat und die Sendung am 21. Februar 2023 der Vergabestelle zugestellt wurde.