Die Vergabestelle führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 aus, die eingegangenen Angebote seien ab Eingang bei der Vergabestelle in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt worden und am 23. Februar 2023 in Anwesenheit von E.________ und F.________ in einem Grossraumbüro, in welchem sich auch noch andere Personen aufgehalten hätten, geöffnet worden. Im Offertöffnungsprotokoll wurde festgehalten, dass alle vier eingegangenen Angebote rechtzeitig am 20. Februar 2023 der Post übergeben wurden. Diese Angaben sind plausibel und die BVD sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln. Die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 und 2 IVöB wurden von der Vergabestelle eingehalten.