Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVöB werden die im offenen und selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet. Art. 37 Abs. 2 IVöB verpflichtet den Auftraggeber, über die Angebotsöffnung ein Protokoll zu erstellen, in welchem mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten sind.