In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2023 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin versuche Zweifel an der rechtzeitigen und vollständigen Einreichung ihres Angebots zu streuen, liefere aber keine Anhaltspunkte für die Berechtigung oder Stichhaltigkeit dieser Zweifel. Ohne Anerkennung einer Beweispflicht reiche sie jedoch den Nachweis zu den Akten, dass sie ihr vollständiges Angebot rechtzeitig eingereicht habe. Zur Abgabe weiterer Dokumente oder Nachweise sei sie nicht bereit. Sie müsse auch nicht nachweisen, dass ihr Angebot nicht nachträglich geändert worden sei.