d) Das Verfahren vor der BVD richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG6, soweit die IVöB oder das IVöBG nichts anderes bestimmen. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 Abs. 3 IVöB). Der Beschwerdegrund der Unangemessenheit gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRPG steht dagegen nicht offen. 2. Rechtzeitige und vollständige Einreichung der Angebote