b) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 IVöBG können Zuschlagsverfügungen kantonaler Auftraggeber ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Der für das Einladungsverfahren massgebende Auftragswert wird vorliegend überschritten. Das TBA ist eine kantonale Verwaltungseinheit der BVD und daher eine kantonale Auftraggeberin im Sinne der IVöB. Die BVD ist dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde zuständig.