Entsprechend sei der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit einzuräumen, ihre Beschwerde zu ergänzen. Für den Fall, dass dennoch Akteneinsicht in die erwähnten Dokumente gewährt wird, sei der Vergabestelle vorher Gelegenheit zu geben, jene Stellen, welche Geschäftsgeheimisse der Zuschlagsempfängerin oder weiterer Anbieter enthalten, zu bezeichnen resp. zu schwärzen. Sollte der Beschwerdeführerin dennoch Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Akten zu äussern und ihre Beschwerde zu ergänzen, sei der Vergabestelle Gelegenheit zur Replik einzuräumen.»