Für den Fall, dass ein solcher Schriftenwechsel dennoch angeordnet wird, sei der Vergabestelle Gelegenheit zur Replik einzuräumen. 5. Das Gesuch um Akteneinsicht sei nicht zu gewähren, soweit es insbesondere die Offerte der Zuschlagsempfängerin sowie Offerten weiterer Anbieter wie auch Verfahrens-Akten mit entsprechenden vertraulichen Inhalten betrifft. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit einzuräumen, ihre Beschwerde zu ergänzen.