Der Beschwerdeführerin sei vor einem allfälligen Entscheid über die aufschiebende Wirkung Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, unter Vorbehalt überwiegender berechtigter und begründeter Geheimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin und weiterer Anbieterinnen, und ihr sei Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Akten zu äussern und ihre Beschwerde zu ergänzen; 6. Für den Fall, dass sich die Zuschlagsempfängerin am Verfahren beteiligt, sei ihr keine Einsicht in als «vertraulich» bezeichnete Beschwerdebeilagen sowie in die Verfahrensakten mit vertraulichen Angaben aus dem Angebot der Beschwerdeführerin zu gewähren;