3. Der Beschwerde sei – zunächst superprovisorisch und alsdann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahren – die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle seien der Abschluss des Vertrags mit der Zuschlagsempfängerin und alle, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens negativ präjudizierenden Vorkehren zu untersagen; 4. Für den Fall, dass die Vergabestelle oder die Zuschlagsempfängerin eine Stellungnahme zur Beschwerde einreichen, sei der Beschwerdeführerin noch vor dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen;