Aufgrund der Tatsache, dass die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen mehrfach und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass kein Teuerungsausgleich in Frage kommt, ist der Mangel im Angebot der Beschwerdeführerin durch das Anbringen des Teuerungsvorbehalts auch kein geringfügiger. Der Ausschluss widerspricht somit weder dem Verbot des überspitzten Formalismus noch dem Verhältnismässigkeitsgebot. 3. Rechtliches Gehör 6/9 BVD 130/2022/2