Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vergabestelle hätte den Nachweis verlangen können, dass der Zusatz in der Offerte ungültig sei. Wie die Vergabestelle in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2022 zutreffend ausführte, hätte dieses Vorgehen zu einer unerlaubten Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Anbietenden geführt. Der Teuerungsvorbehalt hat einen Einfluss auf den angebotenen Werkpreis. Der nachträgliche Verzicht auf den Vorbehalt hätte eine Änderung des Angebots zur Folge, welche von der Vergabestelle nicht initiiert werden darf.