Dies würde eine Veränderung des angebotenen Werkpreises bedeuten. Somit sind die Angebote nicht mehr vergleichbar. Da die Vergabestelle mehrfach und unmissverständlich in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass keine Teuerungsanpassung akzeptiert wird, musste die Beschwerdeführerin auch davon ausgehen, dass dieser Vorbehalt zu einem Ausschluss vom Verfahren führen kann.