Um die Gleichbehandlung der Anbietenden sicherzustellen, müssen die eingereichten Angebote vergleichbar sein. In der vorliegenden öffentlichen Ausschreibung war als einziges Zuschlagskriterium der Preis genannt. Es ist davon auszugehen, dass die Anbieterinnen, welche keinen Vorbehalt bezüglich der Teuerung angebracht haben, diese bereits in ihrem Angebotspreis einkalkuliert haben. Die Beschwerdeführerin und auch eine andere Anbieterin, welche ebenfalls vom Verfahren ausgeschlossen wurde, haben sich vorbehalten, bei Materialpreissteigerungen eine Preisanpassung infolge Teuerung geltend zu machen. Dies würde eine Veränderung des angebotenen Werkpreises bedeuten.