Um die Vorgaben der Ausschreibung einzuhalten, hätte die Beschwerdeführerin diesen Zusatz aus der Offerte entfernen müssen und das Risiko der Materialpreissteigerung in ihre Offertkalkulation miteinbeziehen müssen. Dass es sich bei dem Zusatz um einen Standardtext handeln soll, welcher aufgrund der Coronakrise formuliert worden sei, mag zwar stimmen. Nichtsdestotrotz hätte in der vorliegenden Offerte dieser Textbaustein entfernt werden sollen. Die Vergabestelle musste davon ausgehen, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Angebotspreis durch diese bei der Vertragsverhandlung in Frage gestellt werden könnte.