Auf der ersten Seite des Vertragsentwurfes ist vermerkt «Teuerungsberechtigt: Nein».12 Unter Ziffer 3.5 des Vertragsentwurfs wird die «Preisänderung infolge Teuerung» geregelt. Aus den Wahlmöglichkeiten hat die Vergabestelle die Regelung «Preisänderungen infolge Teuerung sind inbegriffen.» angekreuzt.13 Aus den Ausschreibungsunterlagen geht damit mehrfach deutlich hervor, dass die Vergabestelle keine Preisanpassungen infolge Teuerung zulässt. Das entsprechende Risiko musste folglich von den Anbietenden bei der Preiskalkulation berücksichtigt werden.