Die Vergabestelle bringt weiter vor, dass sie der Beschwerdeführerin nicht hätte die Möglichkeit bieten müssen, den Vorbehalt zurückzunehmen. Der Vorbehalt habe sich auf den Angebotspreis bezogen, andere Anbieter hätten das Risiko von Preisänderungen im Angebotspreis einkalkulieren müssen. Wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten worden, den Vorbehalt zurückzunehmen, wäre dies einer «Abgebotsrunde» gleichgekommen, welche nicht zulässig sei. Es handle sich auch nicht um einen offensichtlichen Rechnungs- oder Schreibfehler, welcher im Sinne von Art. 25 ÖBV hätte berichtigt werden können. 6 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein