Die Teuerung werde in den Bestimmungen zum Vergabeverfahren, im Werkvertragsentwurf, auf dem Deckblatt des Werkvertrages und auf dem Angebotsdeckblatt erwähnt. Die Ausschreibung sei von den Parteien nicht angefochten worden und daher rechtskräftig geworden. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote müssten Angebote, welche einen Vorbehalt bezüglich der Teuerung vorbringen, vom Verfahren ausgeschlossen werden.