Weiter führt die Vergabestelle aus, die Formulierung des Vorbehalts der Beschwerdeführerin sei unmissverständlich und sie könne nicht als «Standardtext» aufgefasst werden, welcher für das Ausschreibungsverfahren keine Gültigkeit haben würde. Der entsprechende Text sei in das Angebot integriert und auch unterzeichnet worden. Es handle sich nicht um ein versehentlich eingeschobenes Dokument. Die Teuerung sei in den Ausschreibungsunterlagen denn auch mehrfach thematisiert worden und sei ein zentrales Kriterium für die Preisgestaltung. Die Teuerung werde in den Bestimmungen zum Vergabeverfahren, im Werkvertragsentwurf, auf dem Deckblatt des Werkvertrages und auf dem Angebotsdeckblatt erwähnt.