c) Die Vergabestelle gab in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2022 an, in den Ausschreibungsunterlagen sei klar vorgegeben worden, dass die angebotenen Werkpreise nicht teuerungsberechtigt seien. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin ihr Angebot unter dem Vorbehalt unterbreitet, dass eine allfällige Teuerung geltend gemacht werden kann. Dieser Vorbehalt habe den Vorgaben der Ausschreibung widersprochen.