b) In der Beschwerde vom 14. März 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Angebot sei das wirtschaftlich günstigste. In ihrer Offerte sei eine standardisierte Bedingung enthalten, welche aufgrund der Coronakrise formuliert worden sei. Diese dürfe nicht über die Werkvertragsbedingung gestellt werden. Es hätte davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Standardtextes wohl kaum einen Auftrag gefährden würde. Mit der Unterzeichnung der Offerte seien die Beilagen und gemäss Ausschreibung verbindlichen Bedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert worden. Damit sei das Inkrafttreten eines Standardtextes seitens Unternehmer wegbedungen.