a) Mit Verfügung vom 7. März 2022 teilte das AGG der Beschwerdeführerin mit, sie werde vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zur Begründung führte das AGG aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Angebots auf das Teuerungsrisiko aufmerksam gemacht und sich explizit vorbehalten, bei Vertragsabschluss einen Teuerungsausgleich aufgrund einer 6 Teuerungsabrechnung im Sinne der SIA -Norm 118 Art. 64-68 zu vereinbaren. Die Ausschreibung habe aber vorgegeben, dass die angebotenen Werkpreise nicht teuerungsberechtigt seien. Der Vorbehalt betreffend die Teuerung widerspreche somit den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen.