3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 24. März 2022 beantragt das AGG die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. April 2022 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum Beweisverfahren zu äussern. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Anwendbares Recht, Sachurteilsvoraussetzungen