2. Gegen diese Zuschlags- und Ausschlussverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. März 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Sie beantragt die Überprüfung des Ausschlusses aufgrund einer nicht nachvollziehbaren Begründung und damit sinngemäss auch die Aufhebung der Zuschlagsverfügung an die Beschwerdegegnerin und die Erteilung des Zuschlags an sich. 1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) 1/9 BVD 130/2022/2