Frist reichten sechs Anbieterinnen ein Angebot ein, darunter auch die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin. Mit Zuschlagsverfügung vom 7. März 2022 erteilte das AGG der Beschwerdegegnerin den Zuschlag und schloss die Beschwerdeführerin vom Verfahren aus, da ihr Angebot nicht den Ausschreibungsunterlagen entspreche.