__ AG werden von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. März 2022 denn auch nicht bestritten, sondern es wird neu die Auslegung der Vorgabe «nur SCR-Anlage» in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt, ist die Auslegung der Vergabestelle der Vorgabe in Ziffer 1b der technischen Spezifikationen nicht zu beanstanden und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind plausibel. Schliesslich ist auch zu beachten, dass die Vergabestelle grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die Anbietenden in ihren Offerten wahrheitsgetreue Angaben machen. Sie kann und muss nicht sämtliche Angaben der Anbietenden überprüfen.16 4. Ergebnis, Kosten