Im Zusammenhang mit den Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Vorgabe sodann so verstanden werden, dass die Vergabestelle damit einzig eine EGR-Lösung mit Abgasrückführung in den Verbrennungskreislauf im oben umschriebenen Sinne (E. 3c) ausschliessen wollte, was nach dem Gesagten beim offerierten Motor der Beschwerdegegnerin erfüllt ist. Ein Verbot anderer Systeme der Abgasnachbehandlung (wie der Partikelfilter oder der Katalysator) konnte damit nicht gemeint sein, was auch die Beschwerdeführerin nicht zu behaupten scheint. Insgesamt sieht die BVD keinen Grund, die Beurteilung der Vergabestelle, wonach die Beschwerdegegnerin die strittige Vorgabe einhält, in Frage zu stellen.