Die Vorgabe der Vorinstanz «Motor ohne Abgasrückführung, nur SCR Anlage» schliesst den Einbau von anderen – nicht der Abgasnachbehandlung dienenden – Systemen, wie das von der Beschwerdegegnerin eingebaute System zum thermischen Management, nicht aus. Im Zusammenhang mit den Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Vorgabe sodann so verstanden werden, dass die Vergabestelle damit einzig eine EGR-Lösung mit Abgasrückführung in den Verbrennungskreislauf im oben umschriebenen Sinne (E. 3c) ausschliessen wollte, was nach dem Gesagten beim offerierten Motor der Beschwerdegegnerin erfüllt ist.