Im Gegenteil dazu werden im E.________-Motor gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin eben gerade die noch heissen Abgase verwendet, um den Motor schneller auf die Betriebstemperatur zu bringen. Es handelt sich folglich nicht um ein EGR-System im oben umschriebenen Sinne. Das eingebaute System der Beschwerdegegnerin zum thermischen Management ist daher nicht Teil des Abgasnachbehandlungssystems gemäss der oben genannten Definition (E. 3e). Mit dem Schreiben der A.________ AG wird dies glaubhaft dargestellt.