Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren sind plausibel und vermögen von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt zu werden. Bei einem EGR-System werden die Abgase gekühlt und in den Verbrennungskreislauf zurückgeführt, um so den Ausstoss von Stickoxid zu reduzieren (vgl. E. 3c). Wäre das System, welches am G.________-Motor der Beschwerdegegnerin verbaut ist, ein EGR-System, wäre mit anderen Worten eine Kühlung der Abgase notwendig. Im Gegenteil dazu werden im E.________-Motor gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin eben gerade die noch heissen Abgase verwendet, um den Motor schneller auf die Betriebstemperatur zu bringen.