29 Abs. 1 BV standhalten. Sind die Mängel des Angebots relativ geringfügig und der Zweck, den die in Frage stehende Vorschrift verfolgt, nicht ernstlich beeinträchtigt, ist vom Ausschluss einer Offerte abzusehen.10 Der Ausschluss rechtfertigt sich nur bei Mängeln von gewissem Gewicht und ist in geringfügigen 7 Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 485; Laura Locher, in Hans