Um den wirksamen Wettbewerb nicht zu beeinträchtigten und damit keiner der Anbietenden in sachlich ungerechtfertigter Weise eine bevorzugte Behandlung erfährt, rechtfertigt es sich, an das Erfordernis wahrheitsgetreuer Angaben einen relativ strengen Massstab anzulegen.8 Der Ausschluss vom Vergabeverfahren muss jedoch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV9 und dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV standhalten.