3. Falsche Auskünfte a) Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der technischen Spezifikation in Ziffer 1b der Ausschreibungsunterlagen korrekte Angaben gemacht hat. b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. d ÖBV schliesst die Auftraggeberin Anbieterinnen von der Teilnahme am Verfahren aus, wenn diese ihr falsche Auskünfte erteilt haben. Erfasst werden davon insbesondere unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte über rechtlich bedeutsame Umstände, wie die Gesellschaftsform, die Firma, den Gesellschaftssitz, den Gesellschaftszweck oder die Vertretungsbefugnis.7