f) Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2022 gab die Vorinstanz an, die beiden eingegangenen Angebote geprüft zu haben. Beide Angebote hätten die Vorgaben gemäss technischer Spezifikation in allen Punkten erfüllt. Es sei ein Motor ohne Abgasrückführung (nur SCR-Anlage) gefordert worden, was durch die Beschwerdegegnerin mit «Ja, nur SCR» auch bestätigt worden sei. Auch nach Prüfung der Eingaben der beiden Anbietenden im Beschwerdeverfahren würde die Vorinstanz weiterhin davon ausgehen, dass am G.________-Motor keine Abgasrückführung verbaut sei. Die Vorinstanz führt zudem aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Angaben der Anbietenden ehrlich und korrekt seien.