d) Gegen den Zuschlagsentscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie rügt, die Beschwerdegegnerin habe im Dokument «Technische Spezifikation» unter Ziffer 1b mit ihrer Antwort eine falsche Angabe gemacht. Auf einem Bild aus einer Pressemitteilung vom November 20216 sei klar ersichtlich, dass der durch die Beschwerdegegnerin angebotene E.________-Motor (Modelle F.________ und G.________) keine reine SCR-Lösung aufweise. Das Abgasrückführsystem (EGR) werde durch einen Kühler mittels Verrohrung um den Motorblock auf die Ansaugseite geleitet.