3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2022 gebeten, zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, worauf sich die Vorinstanz mit der Eingabe vom 22. Februar 2022 zur umstrittenen Frage äusserte. Mit Eingabe vom 1. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.