Bau- und Verkehrsdirektion
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BVD 130/2022/1
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)
vom 13. April 2022
in der Beschwerdesache zwischen
C.________
Beschwerdeführerin
und
D.________
Beschwerdegegnerin
sowie
Tiefbauamt des Kantons Bern, Nationalstrassen Betrieb, Industriestrasse 9, 3700 Spiez
betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Nationalstrassen Betrieb vom
4. Januar 2022 (Interne Beleg Nr. 19; Lastwagen)
I. Sachverhalt
1. Am 19. November 2021 schrieb das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Abteilung
Nationalstrassen Betrieb, die Beschaffung eines Lastwagens im offenen Verfahren auf der
Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der
Schweiz (www.simap.ch) aus. Innert Frist reichten zwei Anbieterinnen – die Beschwerdeführerin
und die Beschwerdegegnerin – ein Angebot ein. Mit Zuschlagsverfügung vom 4. Januar 2022
erteilte das TBA der Beschwerdegegnerin den Zuschlag.
2. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2022
Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Sie stellt sinngemäss
den Antrag, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben. Sie macht dabei geltend, das TBA verlange
in Ziffer 1b der technischen Spezifikation einen Motor ohne Abgasrückführung und ausschliesslich
eine SCR-Anlage. Dieser Punkt werde vom Produkt, welches den Zuschlag erhielt, nicht erfüllt,
die Beschwerdegegnerin habe falsche Angaben gemacht.
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3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte einen
Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der
Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die
Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2022 gebeten, zur Beschwerde und zur
Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, worauf sich die Vorinstanz mit der Eingabe vom
22. Februar 2022 zur umstrittenen Frage äusserte. Mit Eingabe vom 1. März 2022 reichte die
Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein.
4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Anwendbares Recht, Sachurteilsvoraussetzungen
a) Seit dem 1. Februar 2022 gelangt im Kanton Bern die totalrevidierte IVöB 20192 als
kantonales Gesetzesrecht zur Anwendung. Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB 2019 werden jedoch
Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem
Recht zu Ende geführt. Die vorliegende öffentliche Beschaffung wurde am 19. November 2021
ausgeschrieben, so dass noch das alte Recht (ÖBG3, ÖBV4) zur Anwendung kommt.
b) Nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG können Zuschlagsverfügungen
kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a ÖBG bei der in der
Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Das TBA ist eine
kantonale Verwaltungseinheit der BVD und daher eine kantonale Auftraggeberin im Sinne des
ÖBG. Die BVD ist dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
c) Im vorliegenden Ausschreibungsverfahren sind lediglich die beiden Angebote der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat
damit eine realistische Chance, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen, wenn sie mit ihrer
Beschwerde obsiegt. Sie hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der
Zuschlagsverfügung. Die Beschwerde ist innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingereicht
worden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Der geschätzte Auftragswert liegt zudem
über dem Schwellenwert anfechtbarer Verfügungen gemäss Art. 11 Abs. 2 ÖBG. Die BVD tritt
damit auf die Beschwerde ein.
d) Das Verfahren vor der BVD richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG5, soweit das
ÖBG nichts anderes bestimmt. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und die unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG). Der
Beschwerdegrund der Unangemessenheit gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRPG steht dagegen nicht
offen.
1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion
(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
2 Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019;
BSG 731.2-1).
3 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2).
4 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21).
5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
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2. Ausschreibung, Standpunkte
a) Am 19. November 2021 schrieb die Vorinstanz die Beschaffung «Lastwagen 6x2» für die
Abteilung Nationalstrassen Betrieb auf Simap aus. Sie wählte für den Lieferauftrag das offene
Verfahren. Die Vorinstanz bestimmte den Preis als einziges Zuschlagskriterium, das Angebot mit
dem tiefsten bereinigten Netto-Preis sollte den Lieferauftrag erhalten. Varianten und Teilangebote
wurden ausgeschlossen. Weiter wurden diverse Eignungskriterien definiert, welche die
Anbietenden zu erfüllen hatten. Die Vorinstanz definierte ein Pflichtenheft, welches die Leistungen
beschreibt, welche das angebotene Produkt zu erbringen hat.
Das Pflichtenheft definiert auf 11 Seiten die technische Spezifikation für das zu beschaffende
Fahrzeug sowie die geforderten Aufbauten und Zusatzausrüstung. Unter Ziffer 1 sind die
Anforderungen an den Motor aufgeführt. Ziffer 1b lautet wie folgt:
«Motor ohne Abgasrückführung, nur SCR Anlage».
Die technischen Spezifikationen bildeten Teil der Angebotsunterlagen, welche von den
Anbietenden mit Detailangaben zu jeder Anforderung mit dem Angebot eingereicht werden
mussten.
b) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin reichten aufgrund der öffentlichen
Ausschreibung auf Simap beide fristgerecht ein Angebot ein. Zu Ziffer 1b der technischen
Spezifikationen machte die Beschwerdeführerin die Angabe «erfüllt», die Beschwerdegegnerin
machte die Angabe «Ja, nur SCR».
c) Die Vorinstanz prüfte die Eignungskriterien wie auch die Angaben zu den technischen
Spezifikationen. Sie kam zum Schluss, dass beide Anbietenden alle Kriterien erfüllten und vergab
den Auftrag aufgrund des definierten Zuschlagskriteriums des Preises an die
Beschwerdegegnerin, welche den niedrigeren Gesamtpreis offerierte.
d) Gegen den Zuschlagsentscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie rügt, die
Beschwerdegegnerin habe im Dokument «Technische Spezifikation» unter Ziffer 1b mit ihrer
Antwort eine falsche Angabe gemacht. Auf einem Bild aus einer Pressemitteilung vom
November 20216 sei klar ersichtlich, dass der durch die Beschwerdegegnerin angebotene
E.________-Motor (Modelle F.________ und G.________) keine reine SCR-Lösung aufweise.
Das Abgasrückführsystem (EGR) werde durch einen Kühler mittels Verrohrung um den
Motorblock auf die Ansaugseite geleitet.
e) Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 aus, sie
habe keine falschen Angaben gemacht. Sie reichte ein Schreiben der A.________ AG ein. Die
A.________ AG führt zur Frage des EGR-Systems Folgendes aus:
«Das auf den Motoren verbaute System dient primär zum thermischen Management der Motoren,
insbesondere während der Aufwärmphase, und ist nicht Teil des Abgasnachbehandlungssystems. Damit
wird der Motor schneller auf die notwendigen Betriebstemperaturen gebracht und die volle
Funktionstüchtigkeit aller nachgelagerten Systeme und Komponenten sichergestellt.»
Weiter gibt die Beschwerdegegnerin an, das europäisch homologierte
Abgasnachbehandlungssystem sei zusammengesetzt aus: Diesel-Oxydations-Katalysator (DOC),
6 , Beilage zur Beschwerde.
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Diesel-Partikel-Filter (DPF) und SCR (Selective Catalytic Reduction), das mit dem Harnstoff
AdBlue betrieben werde.
f) Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2022 gab die Vorinstanz an, die beiden eingegangenen
Angebote geprüft zu haben. Beide Angebote hätten die Vorgaben gemäss technischer
Spezifikation in allen Punkten erfüllt. Es sei ein Motor ohne Abgasrückführung (nur SCR-Anlage)
gefordert worden, was durch die Beschwerdegegnerin mit «Ja, nur SCR» auch bestätigt worden
sei. Auch nach Prüfung der Eingaben der beiden Anbietenden im Beschwerdeverfahren würde die
Vorinstanz weiterhin davon ausgehen, dass am G.________-Motor keine Abgasrückführung
verbaut sei. Die Vorinstanz führt zudem aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Angaben der
Anbietenden ehrlich und korrekt seien.
g) In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 gab die Beschwerdeführerin an, in der
Ausschreibung sei ein «SCR only» System als Pflichtteil angegeben gewesen. Mit «only» sei
darauf hingewiesen worden, dass die neuste Abgasnorm ausschliesslich mit einem SCR-System
und ohne Zusatzsystem erreicht werden müsse. Auch wenn die Beschwerdegegnerin angebe,
dass das zusätzliche EGR-System primär dem thermischen Management diene, gebe es an
diesem Motor trotzdem ein System, was dementsprechend nicht «SCR only» bedeute. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sich das Recht vorzubehalten, im Falle des Aufrechterhaltens des
Zuschlags an die Beschwerdegegnerin, das Produkt bei der Ablieferung zu besichtigen.
3. Falsche Auskünfte
a) Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der technischen Spezifikation in
Ziffer 1b der Ausschreibungsunterlagen korrekte Angaben gemacht hat.
b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. d ÖBV schliesst die Auftraggeberin Anbieterinnen von der
Teilnahme am Verfahren aus, wenn diese ihr falsche Auskünfte erteilt haben. Erfasst werden
davon insbesondere unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte über rechtlich
bedeutsame Umstände, wie die Gesellschaftsform, die Firma, den Gesellschaftssitz, den
Gesellschaftszweck oder die Vertretungsbefugnis.7
Laut Art. 8 Abs. 1 Bst. b ÖBG kann die Auftraggeberin die Zuschlagsverfügung an eine
Zuschlagsempfängerin widerrufen, wenn diese die Vergabebestimmungen verletzt, indem sie der
Auftraggeberin falsche Auskünfte erteilt hat.
Um den wirksamen Wettbewerb nicht zu beeinträchtigten und damit keiner der Anbietenden in
sachlich ungerechtfertigter Weise eine bevorzugte Behandlung erfährt, rechtfertigt es sich, an das
Erfordernis wahrheitsgetreuer Angaben einen relativ strengen Massstab anzulegen.8 Der
Ausschluss vom Vergabeverfahren muss jedoch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5
Abs. 2 BV9 und dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV standhalten.
Sind die Mängel des Angebots relativ geringfügig und der Zweck, den die in Frage stehende
Vorschrift verfolgt, nicht ernstlich beeinträchtigt, ist vom Ausschluss einer Offerte abzusehen.10
Der Ausschluss rechtfertigt sich nur bei Mängeln von gewissem Gewicht und ist in geringfügigen
7 Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 485; Laura Locher, in Hans
Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N. 37.
8 Vgl. VGE 2016/142 vom 20. September 2016 E. 5.1; VGE 2009/210 vom 20. November 2009 E. 2.3.
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
10 Vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3, 143 I 177 E. 2.3.1 (je betreffend Eignungskriterien); BVR 2018 S. 206 E. 3.1, 2008 S.
352 E. 4.3.2; VGE 2016/35 vom 29. Februar 2016 E. 2.3 (betreffend Falschauskunft) mit Hinweisen; vgl. auch
Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 486.
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Fällen nicht oder nicht ohne weiteres zulässig – unabhängig davon, ob die einschlägige Vorschrift
als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet ist oder gemäss Wortlaut der Ausschluss bei jeder
Falschdeklaration anzuordnen ist.11
c) Eine Abgasrückführung (auch AGR resp. EGR Exhaust Gas Recirculation) ist die
Rückführung von Abgasen in den Verbrennungskreislauf und bezweckt die Verminderung des
Ausstosses von Stickoxiden, welche bei der Verbrennung von Kraftstoff in Dieselmotoren
entstehen. Die Stickoxidbildung steigt exponentiell mit der Verbrennungstemperatur. Mit einem
EGR-System werden die Abgase gekühlt und in den Verbrennungskreislauf rückgeführt, wodurch
weniger Stickoxid gebildet wird. Die Abgasrückführung zur Reduktion der Stickoxide findet
innermotorisch statt.12
d) SCR bezeichnet die selektive katalytische Reduktion (englisch: selective catalytic reduction,
SCR) und umschreibt eine Technik der Abgasnachbehandlung zur Reduktion von Stickoxiden in
Abgasen von Verbrennungsmotoren. Dem Abgas wird Ammoniak in Form von AdBlue zugeführt,
wodurch eine Reaktion entsteht, die Stickoxide (NOx) in Wasser (H2O) und Stickstoff (N2) spaltet.
Die selektive katalytische Reduktion findet nach der Verbrennung des Kraftstoffs im Dieselmotor
und vor dem Austritt der Abgase aus dem Auspuff, also aussermotorisch, statt.13
e) Der Begriff Abgasnachbehandlung fasst die verschiedenen Verfahren zur Reinigung von
Verbrennungsgasen auf mechanischem, katalytischem oder chemischem Wege, nachdem sie den
Brennraum oder die Brennkammer verlassen haben, zusammen. Darunter fallen beim
Dieselmotor unter anderen die Abgasrückführung EGR, die Selektive katalytische Reduktion SCR
und der Partikelfilter. Die Abgasnachbehandlung ist notwendig, um die geltenden Abgasnormen
einhalten zu können. Bezüglich der Katalysatoren gilt, dass deren Effektivität neben anderen
Faktoren entscheidend von der Betriebstemperatur abhängt. Unterhalb einer Temperatur von
etwa 250° C finden praktisch keine Reaktionen statt, die Abgasnachbehandlung findet
dementsprechend reduziert statt und Abgase treten praktisch unbehandelt aus dem Auspuff aus.14
f) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Abgasnormen
ausschliesslich durch den Einsatz eines SCR-Systems erreicht werden müssten und keine
Zusatzsysteme eingesetzt werden dürften. Am Motor des Produkts der Beschwerdegegnerin sei
ein EGR-System verbaut, weswegen das Produkt nicht «SCR only» sei.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf ein Schreiben der A.________ AG, in welchem bestätigt
wird, dass das auf den Motoren verbaute System primär zum thermischen Management der
Motoren während der Aufwärmphase diene und nicht Teil des Abgasnachbehandlungssystems
sei. Das System diene dazu, den Motor schneller auf die notwendige Betriebstemperatur zu
bringen und die volle Funktionstüchtigkeit der nachgelagerten Systeme und Komponenten
sicherzustellen.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass durch die Beschreibung «Motor ohne
Abgasrückführung, nur SCR Anlage» der Vergabestelle in Ziffer 1b der technischen Spezifikation
keine Abgasrückführung, egal zu welchem Zweck, stattfinden dürfe. Die Vergabestelle geht auch
nach Durchsicht der Unterlagen im Beschwerdeverfahren davon aus, dass der G.________-Motor
gemäss Angebot der Beschwerdegegnerin kein EGR-System enthalte.
11 Vgl. VGE 2009/210 vom 20. November 2009 E. 2.3.
12 Vgl. .
13 Vgl. .
14 Vgl. .
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Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren sind plausibel und
vermögen von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt zu werden. Bei einem EGR-System werden
die Abgase gekühlt und in den Verbrennungskreislauf zurückgeführt, um so den Ausstoss von
Stickoxid zu reduzieren (vgl. E. 3c). Wäre das System, welches am G.________-Motor der
Beschwerdegegnerin verbaut ist, ein EGR-System, wäre mit anderen Worten eine Kühlung der
Abgase notwendig. Im Gegenteil dazu werden im E.________-Motor gemäss den Angaben der
Beschwerdegegnerin eben gerade die noch heissen Abgase verwendet, um den Motor schneller
auf die Betriebstemperatur zu bringen. Es handelt sich folglich nicht um ein EGR-System im oben
umschriebenen Sinne. Das eingebaute System der Beschwerdegegnerin zum thermischen
Management ist daher nicht Teil des Abgasnachbehandlungssystems gemäss der oben
genannten Definition (E. 3e). Mit dem Schreiben der A.________ AG wird dies glaubhaft
dargestellt. Die Ausführungen der Vergabestelle in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022,
sie habe bei der Prüfung der beiden Offerten keine technischen Mängel festgestellt und auch
aufgrund der Beschwerde und der Beschwerdeantwort gehe sie weiterhin davon aus, dass keine
Abgasrückführung am G.________-Motor verbaut sei, sind daher plausibel.
Die Vorgabe der Vorinstanz «Motor ohne Abgasrückführung, nur SCR Anlage» schliesst den
Einbau von anderen – nicht der Abgasnachbehandlung dienenden – Systemen, wie das von der
Beschwerdegegnerin eingebaute System zum thermischen Management, nicht aus. Im
Zusammenhang mit den Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Vorgabe sodann so
verstanden werden, dass die Vergabestelle damit einzig eine EGR-Lösung mit Abgasrückführung
in den Verbrennungskreislauf im oben umschriebenen Sinne (E. 3c) ausschliessen wollte, was
nach dem Gesagten beim offerierten Motor der Beschwerdegegnerin erfüllt ist. Ein Verbot anderer
Systeme der Abgasnachbehandlung (wie der Partikelfilter oder der Katalysator) konnte damit nicht
gemeint sein, was auch die Beschwerdeführerin nicht zu behaupten scheint.
Insgesamt sieht die BVD keinen Grund, die Beurteilung der Vergabestelle, wonach die
Beschwerdegegnerin die strittige Vorgabe einhält, in Frage zu stellen.
g) Ohnehin trägt diejenige Partei, welche aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für ihren
Rechtsstandpunkt ableiten will die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.15
Diesen Beweis erbringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorwürfe
der Beschwerdeführerin basieren primär auf Vermutungen, es liegen weder Beweise noch
stichhaltige Indizien vor. Die Ausführungen der A.________ AG werden von der
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. März 2022 denn auch nicht bestritten, sondern es
wird neu die Auslegung der Vorgabe «nur SCR-Anlage» in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt,
ist die Auslegung der Vergabestelle der Vorgabe in Ziffer 1b der technischen Spezifikationen nicht
zu beanstanden und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind plausibel.
Schliesslich ist auch zu beachten, dass die Vergabestelle grundsätzlich darauf vertrauen darf,
dass die Anbietenden in ihren Offerten wahrheitsgetreue Angaben machen. Sie kann und muss
nicht sämtliche Angaben der Anbietenden überprüfen.16
4. Ergebnis, Kosten
a) Insgesamt verstiess die Vergabestelle nicht gegen das Beschaffungsrecht, wenn sie das
Angebot der Beschwerdegegnerin zuliess und diesem den Zuschlag erteilt. Die Beschwerde
15 Michael Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 7.
16 BGer 2P.231/2003 vom 28. Januar 2004 E. 3.2.1.
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erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Damit wird der Zuschlag an die
Beschwerdegegnerin bestätigt.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine
Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17).
Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).
III. Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Zuschlagsverfügung des TBA vom 4. Januar 2022
wird bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung
auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft
erwachsen ist.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
- C.________, eingeschrieben
- D.________, eingeschrieben
- Tiefbauamt des Kantons Bern, Nationalstrassen Betrieb, eingeschrieben
- Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Reiterstrasse 11, 3013 Bern, im Haus
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine
allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist,
muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine
17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG
154.21).
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Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind
beizulegen.
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