a) Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin nicht in die Bewertung miteinbezog. Die Bewertung ihrer Amtsvariante stellte die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Für eine Aufhebung des Zuschlags und die Rückweisung der Sache an die Vergabestelle zur Neubeurteilung besteht kein Anlass. Vielmehr ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin ist zu bestätigen.