h) Insgesamt steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unternehmervariante in diversen Punkten von zwingenden Vorgaben der Vergabestelle abwich, welche als solche klar aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar waren. Die Unternehmervariante widerspricht damit dem ausgeschriebenen Willen der Vergabestelle. Von einer funktionalen Gleichwertigkeit der Variante kann daher nicht gesprochen werden. Die Vergabestelle hat ihren Ermessensspielraum weder missbraucht noch überschritten, indem sie die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin nicht in die Bewertung miteinbezog. Vielmehr erfolgte dieser Ausschluss der Unternehmervariante aufgrund der aufgeführten Gründe zu Recht.