Entgegen ihrem Willen müsste die Vergabestelle so Leistungen von der Beschwerdeführerin beziehen, welche sie bereits vergeben hat. Mit ihrer Unternehmervariante ging die Beschwerdeführerin damit mit anderen Worten über den Gegenstand der vorliegenden Beschaffung hinaus, was nicht zulässig ist. Auch dies stellt ein genügender Grund dar, um die Unternehmervariante von der Bewertung auszuschliessen.