Ein solches Vorgehen könne sie bei ihren Gesellschaftsorganen und bei den Aufsichtsbehörden in keiner Weise rechtfertigen. Unabhängig von den konkreten Folgen und allfälligen Kündigungsmöglichkeiten kann die Beschwerdeführerin von der Vergabestelle nicht verlangen, dass sie auf die Erfüllung der Verträge mit bestehenden Leistungserbringerinnen ganz oder teilweise verzichtet, um die Leistungen von der Beschwerdeführerin zu beziehen. Entgegen ihrem Willen müsste die Vergabestelle so Leistungen von der Beschwerdeführerin beziehen, welche sie bereits vergeben hat.