Damit hielt sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Unternehmervariante auch diesbezüglich nicht an eine zwingende Vorgabe der Vergabestelle. Gemäss den Ausführungen der Vergabestelle würde sie bei Berücksichtigung der Unternehmervariante somit gezwungen, bestehende Vertragsverhältnisse anzupassen, was rechtlich sehr heikel sei und zu Schadenersatzleistungen führen könnte. Ein solches Vorgehen könne sie bei ihren Gesellschaftsorganen und bei den Aufsichtsbehörden in keiner Weise rechtfertigen.