Diese Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen sind unmissverständlich und stellen für alle Anbieterinnen klar erkennbare, unabdingbare Rahmenbedingungen / Vorgaben der Vergabestelle für die Realisierung des Projekts dar. Auch der Beschwerdeführerin war dies offenbar bewusst, wies sie doch in der Beschwerde (Rz. 55) selber auf diese Vorgaben hin. Dennoch setzte sie sich mit ihrer Unternehmvariante darüber hinweg. So führte sie in der Beschwerde aus, dass das an Siemens vergebene System für moderne Stellwerke als überholt zu betrachten sei und dieses Prinzip mit ihrer modernen Signalansteuerung nicht anwendbar sei.