Indem die Beschwerdeführerin mit ihrer Unternehmervariante bei drei von sechs Objekten vom klar bezeichneten Pflichtmaterial abwich, hat sie eine zwingende Vorgabe der Vergabestelle missachtet. Es handelt sich damit um eine unzulässige Abweichung von den Vorgaben der Vergabestelle. Auch diesbezüglich würde die Berücksichtigung der Unternehmervariante zu einem Ergebnis führen, das nicht dem ausgeschriebenen Willen der Auftraggeberin entspricht. Der Einsatz dieses Pflichtmaterials ist für das zu beschaffende Produkt als zwingendes Muss- Kriterium zu bezeichnen, welches auch bei der Unternehmervariante zu berücksichtigten ist.