Die Vergabestelle musste unter diesen Umständen nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses Pflichtmaterial auch für Unternehmervarianten zu gelten hat. Vielmehr musste Ziffer 7 des Leistungsbeschriebs aus objektiver Sicht und damit aus Sicht einer durchschnittlich fachkundigen und erfahrenen Anbieterin so verstanden werden.